Unsere AGBs

Auszug aus dem Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMT) - Verordnung TSU - Nr. 3/83 vom 3. August 1983 (Bundesanzeiger Nr. 151 vom 16.08.1983) -

Beförderungsbedingungen/Allgemeine Bedingungen

§ 8 Haftung

Der Unternehmer haftet

(1)für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem Unternehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. Dies gilt auch für verkehrsbedingte Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen. Wer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Unternehmer abgeliefert worden ist;

(2)für sonstige Schäden
2a) aus der Überschreitung einer im Vertrag enthaltenen Lieferfrist;
2b) durch Falschauslieferung;
2c) aus schuldhafter, nicht ordnungsgemäßer Ausführung des Vertrages;
2d) durch Fehler bei der Einziehung von Nachnahmen.

§ 9 Haftungsausschlüsse

(1)Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, entstanden
1. durch Verschulden des Auftraggebers oder des Weisungsberechtigten. § 254 BGB bleibt unberührt;
2. durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
3. durch Kernenergie und
4. an radioaktiven Stoffen.

(2) Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht für
1. Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art zu befördernden Gutes, sofern es der Unternehmer nicht verpackt hat. Entsprechendes gilt für Güter in Fahrzeugen und anderen Ladeeinheiten, wenn der Unternehmer das Be- oder Entladen nicht übernommen hat.

2. Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxidation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;
3. Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be oder Entladestelle nicht entspricht, der Unternehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
Der Unternehmer kann sich nicht auf diese Haftungsausschlüsse berufen, wenn Verluste oder Beschädigungen auf Fahrzeugmängel oder auf den der Straßen eigentümlichen Gefahren beruhen.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

(1) Die Haftung des Unternehmers für Verlust oder Beschädigung von Gütern ist beschränkt
1. auf den Betrag von 3.067,74 € je Möbelwagenmeter, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.
2. auf den vom Auftraggeber im Vertrag angegebenen Wert der Sendung, wenn dieser höher ist als der nach Nr. 1 errechnete Betrag.


(2) Der Unternehmer hat den Auftraggeber über die Haftungsbestimmungen und über die mit der Angabe des Wertes der Sendung verbundenen Rechtsfolgen schriftlich zu unterrichten.

(3) Hat der Unternehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Handelswert, und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.

(4) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.

(5) Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.

(6) Die Haftung des Unternehmers für andere als Güterschäden ist beschränkt
1. in den Fällen des § 8 Nr. 2 Buchstabe a bis c auf die Höhe des nach dem Vertrag geschuldeten Entgelts, höchstens auf den Betrag von 2.556,45 €;
2. Im Fall des Nachnahmeversehens auf den Betrag der Nachnahme, höchstens auf den Betrag von 2.556,45 €.

(7) Der Unternehmer ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.

(8) Als ein Möbelwagenmeter gilt der Laderaum von 5 Kubikmeter Rauminhalt.

§ 11 Haftung für Dritte

Der Unternehmer haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

§ 12 Abtretung

Der Unternehmer ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§ 13 Erlöschen der Ansprüche

(1) Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen alle Ansprüche gegen den der Unternehmer.

(2) Ausgenommen sind Ansprüche aus
1.offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder Beschädigungen des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung schriftlich gerügt werden;
2.äußerlich nicht erkennbaren Schäden, wenn sie binnen zehn Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden und der Ersatzberechtigte beweist, daß sie während der dem Unternehmer obliegenden Behandlung des Gutes entstanden sind;
1. anderen als Güterschäden, sofern sie innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend gemacht werden.

(3) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterläßt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Absatz 1 berufen.

§ 14 Verjährung der Ansprüche

(1) Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag verjähren in einem Jahr

(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung der Sendung, bei gänzlichem Verlust drei Monate nach der Annahme der Sendung zur Beförderung.

(3) Die Verjährung des Anspruches gegen den Unternehmer wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, auch dadurch gegenüber dem Unternehmer gehemmt, daß der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der Unternehmer den Anspruch ab, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem der Unternehmer dies demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltendmachung des Anspruchs 12 Monate vergangen sind.

(4) Die Verjährung anderer Ansprüche aus dem Vertrag regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Außervertragliche Ansprüche/Haftungsausschüsse und -beschränkungen

(1) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.

(2) Der Unternehmer kann sich nicht auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüssen und -beschränkungen berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist.

(3) Auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können sich auch die Bediensteten sowie die Personen berufen, für die der Unternehmer gemäß § 11 haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Bedingungen für den Umzugsverkehr

§ 16 Umzugsvertrag, Rechnung

(1) Der Umzugsvertrag ist für jede Sendung abzuschließen. Als eine Sendung gelten die Güter, die für einen Auftraggeber von einem Versandort an einen Empfänger nach einem Bestimmungsort bei einer Fahrt befördert und an dem Bestimmungsort entladen werden.

(2) Der Umzugsvertrag ist in schriftlicher Form festzuhalten. Das Dokument ist von dem Auftraggeber und dem Unternehmer zu unterzeichnen. Je eine Durchschrift erhalten der Unternehmer, der Auftraggeber und der Empfänger; die Erstschrift ist für die Tarifüberwachung bestimmt. Der Unternehmer hat eine nach dem Tarif aufgegliederte Rechnung zu erteilen, die in dem Dokument oder einer Anlage zu diesem auszustellen ist.

(3) Das in Absatz 2 genannte Dokument muß folgende Angaben enthalten:
1. Ort und Tag des Vertragsabschlusses,
2. Name und Anschrift des Unternehmers,
3. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung,
4. die für die Berechnung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben,
5. Art des Gutes,
6. den voraussichtlich benötigten Laderaum in Möbelwagenmetern (ggf. Umzugsgutliste),
7. Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen,
8. die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Beförderungsentgelt, Entgelte für Nebenleistungen, Zölle und andere Kosten), die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen.
9. gegebenenfalls den Sendungswert,
10. Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft, bei der sich der Unternehmer nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Güterkraftverkehrsgesetzes versichert hat,
11. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme,
12. die Kosten, die der Auftraggeber zu übernehmen hat,

13. im grenzüberschreitenden Verkehr die Grenzübergangsstellen und das Bruttogewicht der Sendung,
14. amtliches Kennzeichen, Art des Aufbaus und Laderaum in Möbelwagenmetern für das Kraftfahrzeug und den Anhänger,
15. Name und Anschrift des Auftraggebers,
16. Name und Anschrift des Empfängers,
17. Versandort mit Postleitzahl und Beladestelle(n), Bestimmungsort mit Postleitzahl und Entladestelle(n).

(4) Das Fehlen oder Mängel des in Absatz 2 genannten Dokuments berühren weder die Gültigkeit noch den Inhalt des Vertrages.

(5) Der Unternehmer kann einem anderen Unternehmer (Zweitunternehmer) die Durchführung des Vertrags ganz oder teilweise übertragen, wenn der Auftraggeber sich damit einverstanden erklärt. Beauftragt der Unternehmer einen Zweitunternehmer mit der Beförderung, so hat er diesem vor Beginn der Beförderung eine Ausfertigung des Umzugsvertrags auszuhändigen. Name und Anschrift des Zweitunternehmers sind in den Umzugsvertrag einzutragen. Der Zweitunternehmer hat den ihm ausgehändigten Umzugsvertrag ebenfalls zu unterzeichnen.

(6) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner zum Vertrag zu machenden Angaben.

§ 17 Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ausladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Beladung fällig.

$ 18 Haftungsausschlüsse

(1) Der Unternehmer haftet nicht für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden.

(2) Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht für
1. Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
2. Schäden an Pflanzen oder Tieren;
3. Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen, sofern diese Güter dem Unternehmer vom Auftraggeber übergeben worden sind.


Ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbeltransportunternehmens auszuführen und hierbei das Interesse des Auftraggebers zu wahren, und zwar gegen Erstattung der Kosten, die zu diesem Zweck aufgewendet werden. Zusätzlich zu zahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.
(1a) Im Rahmen des Umzugs anfallende Dübelarbeiten werden vom Auftragnehmer nur dann vorgenommen, wenn er vorher vom Auftraggeber über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Auftraggeber hierzu außerstande und verlangt dennoch die Durchführung der Dübelarbeiten, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei.
(1b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche Teile an hochempfindlichen Geräten wie Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh- und Radiogeräten usw fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Unterläßt der Auftraggeber dies, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung befreit. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
(1c) Die Haftungsausschlüsse nach (1a) und (1b) gelten nicht für Schäden, die vom Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für sorgfältige Auswahl.

(3) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zur Vornahme von Elektro- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

(4) Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere als zu ihrer Annahme bevollmächtigten Leute des Auftragnehmers, hat der Letztere nicht zu verantworten.

(5) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

(6) Im Falle der Kündigung des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer der Anspruch auf drei Zehntel des für den Transport geschuldeten Entgelts zu.

(7) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Auftragnehmers befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.